Satzung
des Vereins
St. Johannis
Bruderhilfe zur Selbsthilfe – Hilfe für Menschen in Not"
Unter der Schirmherrschaft der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland
§1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen:
"St. Johannis
Bruderhilfe zur Selbsthilfe – Hilfe für Menschen in Not"
in Husum
Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e.V.
Sitz des Vereins ist Husum.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung. Innerhalb dieser Bestimmungen werden
1. Geld- und Sachspenden angeworben für bedürftige Personen. Die Spenden werden weitergegeben an staatliche und nichtstaatliche gemeinnützige Organisationen. Sie können auch an bedürftige Privatpersonen unmittelbar weitergegeben werden.
2. andere gemeinnützige staatliche und nichtstaatliche Organisationen sowie einzelne Personen bei der Durchführung ihrer gemeinnützigen und mildtätigen Arbeit finanziell, materiell und durch tätige Hilfe unterstützt.
Die Personen, denen die Hilfe letztlich zu Gute kommt, müssen in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sein, oder sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, so dass der Regelsatz der Sozialhilfe gem.
§ 22 Bundessozialhilfegesetz für sie Anwendung finden kann.
§ 2
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die sich zu den oben genannten Zielen des Vereines bekennen und ihnen gemäß zu handeln bereit sind.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Er erteilt eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Ein Beitrag wird von den Mitgliedern nicht erhoben.
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Kündigung. Die Kündigung hat mittels einer schriftlichen Austrittserklärung mit einer Frist von 6 Monaten auf den Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen;
2. durch Tod;
3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
§4
Vereinsorgane, Vorstand und Vereinsvertretung
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
den stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Schatzmeister
und drei Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur ordnungsmäßigen Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der Vorsitzende,
die stellvertretenden Vorsitzenden
und der Schatzmeister.
Rechtsverbindliche Erklärungen werden von zwei der vorstehend bezeichneten Vorstandsmitglieder abgegeben.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Vorstand hat längstens innerhalb von 6 Monaten nach dem Ablauf des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen und Bericht zu erstatten.
§ 5
Vereinsvermögen
Die Satzungszwecke sollen insbesondere durch das Sammeln von Spenden sowie auf andere geeignete Weise verwirklicht werden.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder Kapitalleistungen noch geleistete Sacheinlagen zurück.
Es darf auch niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen können erstattet werden.
Der Verein wird entsprechend der in § 1 umrissenen Zielsetzung tätig.
Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen. Auch durch wiederholte oder regelmäßig wiederkehrende Zahlungen und andere Unterstützungen wird kein Rechtsanspruch auf zukünftige Leistungen begründet. Alle Zahlungen werden freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs geleistet.
Vereinsvermögen
Die Satzungszwecke sollen insbesondere durch das Sammeln von Spenden sowie auf andere geeignete Weise verwirklicht werden.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder Kapitalleistungen noch geleistete Sacheinlagen zurück.
Es darf auch niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen können erstattet werden.
Der Verein wird entsprechend der in § 1 umrissenen Zielsetzung tätig.
Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen. Auch durch wiederholte oder regelmäßig wiederkehrende Zahlungen und andere Unterstützungen wird kein Rechtsanspruch auf zukünftige Leistungen begründet. Alle Zahlungen werden freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs geleistet.
§ 6
Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres stattfinden.
Eine Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung und der Tagesordnung.
Die Einladungsfrist beträgt mindestens 10 Tage. Der Vorstand ist verpflichtet, eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn sechs Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheft entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und einem Vereinsmitglied, das nicht dem Vorstand angehört, zu unterzeichnen ist.
Satzungsänderungen bedingen eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
Eine Satzungsänderung ist nur insoweit zulässig, als sie die in § 1 dieser Satzung umrissenen Ziele des Vereins nicht beeinträchtigt.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer
Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder, die jedoch mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder ausmachen muss, beschlossen werden.
Wenn diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist in jedem Falle beschlussfähig, wenn drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder den Auflösungsbeschluss fassen. Hierauf ist in der Einladung der Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die gemeinnützige Zinnendorfstiftung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und / oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Anschrift der Zinnendorfstiftung lautet:
Zinnendorf Stiftung
Tarpenbekstraße 107
20251 Hamburg.
Schleswig, im Mai 2003
(Hartmut Hansen, Protokollführer) (Arno Belasus, Vorsitzender)